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Fragen an "15 Minuten fürs Überleben"




NICHTS TUN IST DER FALSCHE WEG.
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Im ersten Kapitel dieser Rubrik haben wir uns mit der „Allgemeinen Verkehrskontrolle“ nach § 36 (5) StVO beschäftigt. Dies ist immer dann der Fall, wenn nichts vorgefallen ist – also wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat oder eine ahndungsfähige Ordnungswidrigkeit vorliegen. Bei der Personen- und Fahrzeugkontrolle geht man davon aus, dass es im Vorfeld zu Feststellungen des Polizeibeamten gekommen ist, welche bei ihm einen „Anfangsverdacht“ ergeben haben. Dies können z.B. Fahrauffälligkeiten wie Schlangenlinien sein, die eine Rauschbeeinflussung vermuten lassen würden oder eben Verstöße gegen sonstige Verkehrsregeln wie Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstöße. Grundsätzlich wird sich eine solche Kontrolle zu Beginn ähnlich einer „allgemeinen Verkehrskontrolle“ gestalten. Also kann zum Anhalten und den ersten Schritten ebenfalls hierauf verwiesen werden. Nach erfolgtem Tatvorwurf über die begangene Straftat beziehungsweise Ordnungswidrigkeit ist der Beschuldigte / Betroffene vor der ersten Befragung entsprechend zu belehren. Der Polizeibeamte weißt also darauf hin, dass sich der Beschuldigte / Betroffene zur Sache äußern kann, aber nicht muss. Entscheidet ihr euch nichts zum Vorwurf zu sagen, solltet ihr dies auch so zum Ausdruck zu bringen und nicht einfach nur schweigen. Es ist euer gutes Recht euch nicht zu äußern und es wird euch auch niemand verübeln. Auch gut zu wissen: es wird und darf euch nicht zum Nachteil ausgelegt werden! Anständig fahren - Eure RennleitungPersonen- und Fahrzeugkontrolle
Die Rechtsgrundlage für die Identitätsfeststellung des jeweiligen „Beschuldigten“ (Strafverfahren) / Betroffenen (Ordnungswidrigkeitenverfahren) welche bei der Kontrolle durchgeführt wird ergibt sich aus § 163b StPO respektive geregelt über § 46 OwiG.
Es kann aber auch sein, dass Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der „Allgemeinen Verkehrskontrolle“ festgestellt werden, z.B. bei einer manipulierten Auspuffanlage.
Vereinfacht gesagt „Ihr könnt etwas zum Vorwurf sagen – müsst es aber nicht!“.
Theoretisch kann es einem Beschuldigten / Betroffenen auch nicht zum Nachteil ausgelegt werden, wenn er lügt. Man sollte aber auch nicht meinen, einen sachkundigen Beamten für dumm verkaufen zu müssen. Dann besser höflich bleiben und gar nichts sagen.
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