23 Abs. 3 StVO verbietet das freihändige Fahren und darüber hinaus, die Füße von den Rasten zu nehmen. Es drohen (theoretisch) Verwarngelder von 5,00 Euro.
Die Vorschrift, die auch für Fahrradfahrer gilt, verbietet Verhaltensweisen, die vor über 100 Jahren abstrakte gefährlich gewesen sein mögen (MüKo StVR/Kettler, 1. Aufl. 2016, § 23 StVO Rn. 17). Tatsächlich ist die Norm erdacht worden, bevor Ernst Sachs im Jahr 1889 (!) den Fahrradfreilauf erfunden hatte und sich am Fahrrad die Pedale bei schnellerer Fahrt weitergedreht haben.
Auch im Übrigen wirkt die Vorschrift keineswegs ausgeklügelt. Während freihändiges Fahren bußgeldrechtlich geahndet werden kann, soll es – solange es nicht zu Gefährdungen anderer kommt – unproblematisch sein, mit der linken Hand während der Fahrt ein Fischbrötchen zu essen und dabei Wheelies zu fahren (OLG Hamm, Urteil vom 25.6.1991 - 2757/91 = NZV 1992, 318 – bitte nicht ausprobieren!).
Kurzum: die Regelung will nicht ernstgenommen werden (MüKo/Kettler a.a.O. Rn. 18).