Rennleitung 110

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Satzung

 
Satzung
 
 
§ 1 Name und Sitz
 
1. Der Verein führt den Namen „Rennleitung#110“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.
 
2. Der Sitz des Vereines ist 76684 Östringen.
 
 
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
 
1. a) Vereinszweck ist die Verbesserung der allgemeinen Verkehrssicherheit im Bereich motorisierter Zweiradfahrer. Angesprochen werden sollen vorrangig sportlich ambitionierte Motorradfahrer. Der Verein setzt sich für eine bessere Verständigung zwischen Motorradfahrer und der Polizei ein, fördert die Transparenz von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen und dadurch deren Akzeptanz und setzt sich für eine positive Wahrnehmung des sportlichen Motorradfahrens in der Öffentlichkeit ein.  
 
b) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung bzw. Vermittlung von Fahr- und Sicherheitstrainings, sowie durch Informationsveranstaltungen auf Messen, an szenetypischen Treffpunkten und an unfallbelasteten Strecken verwirklicht.
 
Des Weiteren unterstützt Rennleitung#110 bestehende Institutionen im Bereich der Unfallverhütung, welche sich speziell für die Sicherheit der Motorradfahrer einsetzen, z.B. durch Schutz von Leitplanken etc. 
 
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), vorrangig die der Unfallverhütung gemäß Nr. 12 des § 52 AO.
 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine, in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
 
Die Mitglieder erhalten keine zweckfremden Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
§ 3 Mitgliedschaft
 
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. 
 
Die Mitgliedschaft gliedert sich in drei Bereiche:
- Fördermitglied
- Aktivmitglied 
- Ehrenmitglied
 
Fördermitglied (kurz „Förderer“) wird jede Person, die sich durch schriftliche Anmeldung registriert. Die Anmeldung ist an die Vorstandschaft zu richten.
 
Aktivmitglied (kurz „Aktiver“) kann jedes Fördermitglied werden, welches nach absolvierter Probezeit und entsprechender Leistung von Arbeitsdiensten dies beantragt. Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft.
 
Ehrenmitglied wird, wer aufgrund besonderer Verdienste um den Vereinszweck oder durch herausragende Stellung in der Gesellschaft der Motorradfahrer, oder Entsprechendem vom Vorstand hierzu bestimmt wird – auch ohne Förder- oder Aktivmitglied zu sein.
 
Eine Fördermitgliedschaft von Jugendlichen steht unter dem Zustimmungsvorbehalt der Erziehungsberechtigten und ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich. 
Mitgliedschaften von Kindern im Zuge einer Familienzugehörigkeit zu einem Vollmitglied sind möglich.
 
2. Mitgliedsbeiträge zu den in 1. genannten Mitgliedsformen richten sich nach der Beitragsordnung, welche durch die Vorstandschaft beschlossen wird.
 
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
 
4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
 
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
 
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
 
 
§ 4 Geschäftsjahr
 
Geschäftjahr des Vereines ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfwirtschaftsjahr endet am 31.12.2011
 
 
§ 5 Vorstand
 
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, einem Kassierer und einem Schriftführer.
 
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von Ihnen vertritt den Verein einzeln.
 
3. Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Zur Wahl stellen können sich lediglich Aktivmitglieder. 
 
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so wählt der verbliebene Vorstand ein Ersatzmitglied.
 
5. Vorstandssitzungen können aufgrund räumlicher Gegebenheiten ebenfalls virtuell abgehalten werden. Zur Beschlussfindung ist das Umlaufverfahren zulässig.
 
 
§ 6 Mitgliederversammlung
 
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
 
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen.
 
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten Beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
 
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
 
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Änderung der Satzung und des Vereinszweck bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder.
 
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
 
 
§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
 
1. Zur Vereinsauflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
 
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die ausschließlich gemeinnützige Organisation „15 Minuten fürs Überleben e.V.“
 
3. Der Anfall darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.
 
 
 
05.11.2017 
 
 
 
 
 
 
 

Rennleitung 110

 PRÄVENTIONSPROJEKT

Projekt Rennleitung 110

Das Projekt

Rennleitung#110 ist ein privates Präventionsprojekt sportlich-motorradfahrender Polizisten und ihrer Freunde und Helfer.

Wir wollen Unfälle verhüten, aber auch zwischen Polizei und Motorradfahrervermitteln und das Ansehen des Motorradfahrens in der Öffentlichkeit verbessern.

Das Projekt
Historie

Historie

2010 hatte der damalige Kriminalpolizist Ricky Lowag aus Baden-Württemberg die Idee, die polizeiliche Unfallverhütung anders aufzustellen - speziell zugeschnitten auf sportlich-ambitionierte Biker, auf Augenhöhe und ohne erhobenen Zeigefinger.

In einem Kollegen aus Hessen fand er einen Gleichgesinnten und auch außerhalb der Polizei „Freunde & Helfer“. Gemeinsam gründeten sie 2011 den eingetragenen Verein. Der Rest ist Geschichte…

Historie
Unterstützung

Unterstützung

„Rennleitung#110 braucht Unterstützung!“ - durch aktive Mitarbeit oder als Fördermitglied könnt Ihr uns helfen.

Der eingetragene Verein ist durch das Finanzamt als gemeinnützige Organisation anerkannt im Sinne der Unfallverhütung.
Mitgliedsbeiträge und Spenden sind steuerlich absetzbar.

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